Gemeinschafts-ordnung |
|
Sie hat Vereinbarungscharakter und regelt ausgehend vom Wohnungs-eigentumsgesetz die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
|
Gemeinschafts-
eigentum |
|
Ist das Grundstück sowie die Teile und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht zum Sondereigentum gehören. Dazu gehören auch die Teile, die für den Bestand und die Sicherheit des Bauwerkes dienen z.B. tragende Wände.
|
Sondereigentum |
|
Ist das Alleineigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder einer sonstigen Raumeinheit.
|
Eigentümer-
versammlung |
|
Es ist das oberste Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Angelegenheiten über die die Wohnungseigentümer entscheiden können, werden hier durch Vereinbarung oder Beschluss geregelt. Wer nicht teilnimmt kann einer anderen Person Vollmacht erteilen.
|
Instandhaltungs-
rücklage |
|
Sondervermögen, das gebildet werden muß, um spätere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu finanzieren. Regelmäßig leisten die Wohnungseigentümer über die monatlichen Hausgeldzahlungen anteilig Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage.
|
Verwaltungsbeirat |
|
Er ist neben den Eigentümern und dem Verwalter das dritte Organ dem das Gesetz die Verwaltung des gemeinschaftl. Eigentums überträgt.
|
Bauliche Veränderung |
|
Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Gebäude oder Grundstück) in seiner bestehenden Form. Bauliche Veränderungen bedürfen meist der Zustimmung aller Eigentümer.
|
Mehrheitsbeschluss |
|
Ein Mehrheitsbeschluss liegt vor, wenn die Mehrheit der abgegeben Stimmen für den Beschlussantrag gestimmt hat.
|
Allstimmigkeit |
|
Bedeutet, dass alle Eigentümer für einen bestimmten Beschlussantrag stimmen. Dazu müssen alle Eigentümer auf der Eigentümerversammlung persönlich oder durch eine Vollmacht vertreten sein. |
|
|
|